Ab dem 1. Juli 2020 gelten bis Ende 2020 niedrigere Mehrwertsteuersätze. Das soll den Konsum in der Corona-Krise steigen lassen. Für Unternehmen bedeutet das aber auch: Sie müssen einige Prozesse umstellen und ihre Rechnungen anpassen um keine Risiken einzugehen.
Die Mehrwertsteuersenkung ist zeitlich begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Es ist möglich, dass die Mehrwertsteuersenkung auch über den Jahreswechsel hinaus beibehalten wird.
Die Mehrwertsteuersenkung bedeutet in Zahlen ausgedrückt:
Der reguläre Umsatzsteuersatz mindert sich ab dem 1. Juli 2020 von derzeit 19 Prozent auf 16 Prozent. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wird von 7 Prozent auf 5 Prozent sinken.
Ob die neuen Umsatzsteuersätze in einer Rechnung ausgewiesen werden können oder nicht, hängt davon ab, wann die Lieferung oder Leistung als ausgeführt gilt.
Findet die Ausführung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 statt, greifen die Umsatzsteuersätze im Sinn der Mehrwertsteuerreform. Zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen gilt Folgendes:
- Lieferung:
Bei einer Lieferung gilt der Umsatzsteuer als ausgeführt, wenn dem Kunden die Verfügungsmacht an einem Gegenstand übertragen wird. - Dienstleistung:
Bei einer Dienstleistung gilt der Umsatz mit der Erbringung als ausgeführt. - Werklieferung:
Bei einer Werklieferung gilt der Umsatz in der Regel mit der Abnahme als ausgeführt.
Gutscheinverkauf – Hinweise:
Die Krise macht erfinderisch. Viele Unternehmen verkaufen derzeit Gutscheine an ihre Kunden. Das bringt Geld in die Kassen der Betriebsinhaber.
Wichtig:
Handelt es sich bei den verkauften Gutscheinen um so genannte „Einzweckgutscheine“ nach § 3 Abs. 14 UStG, wird bereits beim Gutscheinverkauf Umsatzsteuer fällig, derzeit also 19 Prozent Umsatzsteuer. Löst der Kunde den Gutschein dann nach dem 30. Juni 2020 ein, weist die Rechnung allerdings nur noch 16 Prozent Umsatzsteuer aus (Umsatzsteuersatz nach Mehrwertsteuersenkung).
Folge:
Obwohl Sie beim Verkauf des Einzweckgutscheins bis 30. Juni 2020 und Einlösung zwischen dem 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 zu viel Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt haben, sieht das Bundesfinanzministerium keinen Grund für eine Berichtigung der Umsatzsteuer
(BMF, Schreiben v. 30.6.2020, Rz. 30)
Bei Anzahlungen für Leistungen, die erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind auch Berichtigungen bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil der Umsatzsteuersatz in der Anzahlungsrechnung ja 19 Prozent oder sieben Prozent beträgt. Die Richtigstellung erfolgt in diesem Fall mit Erteilung der Schlussrechnung.
Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/mehrwertsteuersenkung-was-unternehmer-jetzt-wissen-sollten/150/32554/402917
Die am 12. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Maßnahmen zur Konjunktur- und Krisenbewältigung infolge der Coronavirus-Pandemie werden sich auch auf die Verbraucherpreise auswirken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, dürfte die zur Stärkung der Binnennachfrage angekündigte Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 16 % beziehungsweise von 7 % auf 5 % – bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher – einen Rückgang der Verbraucherpreise um rein rechnerisch 1,6 % verursachen.
Mehrwertsteuersenkung wirkt sich auf einzelne Gütergruppen unterschiedlich aus
Die Steueränderungen wirken sich jedoch nicht auf alle Waren und Dienstleistungen des Warenkorbs der Verbraucherpreisstatistik gleichermaßen aus. Rund 70 % der im Warenkorb enthaltenen Güter sind mit dem vollen Steuersatz (19 %) oder dem ermäßigten Steuersatz (7 %) behaftet. Dagegen sind rund 30 % der Güter von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Deshalb wird sich die Mehrwertsteuersenkung auf die einzelnen Gütergruppen unterschiedlich auswirken. Beispielweise haben die Steuersenkungen einen Einfluss auf Nahrungsmittel (vorrangig 7 %) und Bekleidung (19 %). Wohnungsmieten, die einen hohen Anteil an den Verbrauchsausgaben haben, sind hingegen nicht betroffen.
Im Rahmen der letzten Änderungen der Mehrwertsteuersätze im Januar 2020 wurde der Mehrwertsteuersatz für Bahnfahrkarten im Fernverkehr, für E-Books und für Hygieneprodukte wie Tampons von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Auswirkungen auf die Entwicklung der Verbraucherpreise fielen – wie bereits in der Vergangenheit – unterschiedlich aus. So gingen zum Beispiel die Preise für Hygieneprodukte schon im Vorfeld der Steuersenkung zurück. Die Preise für Bahnfahrkarten für den Fernverkehr sanken im Januar 2020 um 10,0 %.
Inwieweit die für Juli angekündigte Senkung der Mehrwertsteuer an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben wird, ist derzeit noch unklar, da eine vollständige Weitergabe nicht gesetzlich verordnet ist. Auch sind die tatsächlichen
Auswirkungen auf die Inflationsrate nur schwer abschätzbar, da die Preisentwicklung insgesamt auch von vielen anderen Effekten bestimmt wird.
Quelle: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/06/PD20_215_611.html